{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-5_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ef0eebeb9a5572347f0f0884e8cafbea1d6d386f1b9b267ae57adbd6e978d341ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1ef0eebeb9a5572347f0f0884e8cafbea1d6d386f1b9b267ae57adbd6e978d341ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_5", "Checksum": "3700a415ede8e3fc690f1d1b8117d21a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Als Arbeitsbeginn wurde der 26. Dezember 2003 vereinbart und der\nVertrag dauerte bis zum 15. April 2004. Am 24. September 2004 stellte …\nAntrag auf Insolvenzentschädigung. Darin gab er an, den Lohn bis 31. März\n2004 erhalten zu haben und noch eine Lohnforderung vom 1. bis 15. April\n2004, basierend auf einem Monatslohn von Fr. 3'150.-- ausstehend zu haben.\n\n2. Am 5. Oktober 2004 verfügte die Arbeitslosenkasse, der Versicherte habe\nkeinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen verspäteter\nGeltendmachung. Am 21. April 2004 sei über die … GmbH der Konkurs\neröffnet worden. Der Arbeitnehmer habe seinen Entschädigungsanspruch\nspätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu stellen. Mit Fristablauf\nerlösche der Anspruch. Die Konkurseröffnung sei am 14. Mai 2004 im SHAB\npubliziert worden. Die Frist für die Geltendmachung sei am 13. Juli 2004\nabgelaufen.\n\n3. Am 11. Oktober 2004 schrieb der Versicherte der Kasse und bat um\nErläuterung des Beschlusses, welchen er nicht verstehe. Man habe ihm\nmitgeteilt, er solle die geforderten Formulare trotz der abgelaufenen Frist\neinreichen, diese würden wohlwollend geprüft. Erst spät habe er die\nbenötigten Formulare erhalten. Er bitte, sich mit dieser Angelegenheit zu\nbefassen und ausnahmsweise Gnade vor Recht ergehen zu lassen.\n4. Die Kasse behandelte dieses Schreiben als Einsprache und wies diese am\n14. Dezember 2004 ab. Bei der in Art. 53 Abs. 1 AVIG geregelten Frist handle\nes sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. Sie\nhabe den Charakter einer Verwirkungsfrist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG\nkönne die Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person\noder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei,\nbinnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen\nnach Wegfall des Hindernisses darum ersuche. Die geltend gemachten\nGründe, er habe die Formulare nicht finden können und er habe sich in\nSpanien aufgehalten und sei daher nicht informiert worden, wie die\nAngelegenheit ablaufen würde, reichen für eine Wiederherstellung der Frist\nnicht aus. Andere Gründe habe er nicht geltend gemacht, weswegen eine\nWiederherstellung entfalle.\n\n5. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Januar 2005 Beschwerde mit dem\nAntrag die Frist wiederherzustellen und die unbezahlten Löhne für die Saison\n2003/04 an alle ehemaligen Beschäftigten der … GmbH auszuzahlen. Ihm sei\ndie rechtliche Situation bewusst. Weder er noch seine damaligen\nArbeitskollegen hätten aber Erfahrungen in solchen Rechtsangelegenheiten.\nHätte er gewusst, dass ein fristgerechter Antrag gestellt werden müsse, hätte\ner dies selbstverständlich getan. Er habe dies erst später per Zufall erfahren.\nEr sei damals schon mit den Vorbereitungen für die Heimreise beschäftigt und\nentsprechend ausgelastet gewesen, was den Hüttenbetreibern bewusst\ngewesen sei. Letztere hätten diesen Umstand schamlos ausgenützt. Zudem\nwäre es interessant, neue Erkenntnisse mit Bezug auf die\nUnregelmässigkeiten in der … GmbH zu erfahren. Gegen diese sei seines\nWissens strafrechtlich ermittelt und Strafen verhängt worden. Ihm habe man\nversichert, dass auch ohne sein Zutun gegen die … GmbH ermittelt werde\nund seine Ansprüche dabei berücksichtigt würden, worauf er sich in der\ndamaligen Situation verlassen habe.\n\n6. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2005 verweist die Kasse auf die\nAusführungen im Einspracheentscheid.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet ausschliesslich die\nNichtgewährung der Fristwiederherstellung im Einspracheentscheid vom 14.\nDezember 2004. Auf alle anderen Anträge kann mangels Zuständigkeit nicht\neingetreten werden.\n\n2. a) Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhaben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz\nder Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer\nbeschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren\nArbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt\nLohnforderungen zustehen. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet,\nso muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch laut Art. 53 Abs.\n1 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am\nOrt des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.\n\n"}