Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber keinerlei Beweise vorgebracht, die die Annahme eines Sonderfalles rechtfertigen würden. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die hälftige Anrechnung des Mietzinses als Ausgabe rechtens ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist.