Die Rechtsprechung anerkennt, dass in Sonderfällen der Mietzins nicht zu gleichen Teilen auf die Bewohner aufgeteilt werden muss, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Im Sozialversicherungsrecht hat die Verwaltung ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber keinerlei Beweise vorgebracht, die die Annahme eines Sonderfalles rechtfertigen würden.