Er verbringt also genau jene Zeit dort, nämlich Freizeit und Wochenenden, in der die Wohnung gewohnheitsmässig intensiv genutzt wird (vgl. BGE 127 V 10). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die seinem Sohn fehlenden Ablageflächen. Daneben bringt er aber keine anderen Argumente vor, die eine hälftige Mietzinsaufteilung als unangemessen erscheinen lassen würden. Die Rechtsprechung anerkennt, dass in Sonderfällen der Mietzins nicht zu gleichen Teilen auf die Bewohner aufgeteilt werden muss, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt.