Eine Wohnung nutzen heisst nicht nur, dass man Ablageflächen hat. Es bedeutet auch, dass man dort lebt, isst, schläft, familiäre Beziehungen pflegt und zumindest teilweise seine Freizeit in dieser Umgebung verbringt. All diese Aspekte sind auch Inhalt der Wohnungsnutzung und sie sind bei der Berechnung des Mietzinsanteils zu beachten. Der Sohn lebt und arbeitet in der Wohnung des Beschwerdeführers. Er verbringt also genau jene Zeit dort, nämlich Freizeit und Wochenenden, in der die Wohnung gewohnheitsmässig intensiv genutzt wird (vgl. BGE 127 V 10).