c) Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem Sohn findet, gemäss seinen eigenen Aussagen, Zuhause statt. Eines der Zimmer dürfte somit den Zweck eines Arbeitszimmers haben. Bei einer Wohnung dieser Grösse liegt zudem der Gedanke nahe, dass es einen Raum gibt, in dem man isst und sich in der Freizeit aufhält, z.B. um zu fernsehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Sohn sich in seiner Freizeit dauernd in seinem Zimmer aufhält. Sowohl das „Zuhause-Wohnen“ im Alter von 35 Jahren als auch die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer lassen auf ein entspanntes Verhältnis zwischen Vater und Sohn schliessen.