Nach Aussagen des Beschwerdeführers benutzt der junge Mann ein Zimmer, sowie Küche, Bad, WC und einen zusätzlichen Schrank. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein Zimmer für sich als Schlafzimmer eingerichtet hat, bleiben noch zwei Zimmer übrig, deren Zweck vom Versicherten nicht nachgewiesen wurde.