b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 35-jährige Sohn in der 4 ½ - Zimmer Wohnung des Beschwerdeführers Untermieter ist. Daneben hat er keine eigene Wohnung. Die Zusammenarbeit mit dem Vater findet ebenfalls in dessen Wohnung statt. Somit darf davon ausgegangen werden, dass der Sohn sowohl teilweise seine Arbeitszeit als auch den grössten Teil seiner Freizeit in diesen Räumlichkeiten verbringt. Nach Aussagen des Beschwerdeführers benutzt der junge Mann ein Zimmer, sowie Küche, Bad, WC und einen zusätzlichen Schrank.