Gemäss BGE 130 V 263 darf bei einem minderjährigen Kind, welches noch zu Hause wohnt, kein hälftiger Mietzinsabzug vorgenommen werden, da die Mutter gemäss Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. In diesem Fall wurde der Mietzinsanteil der Tochter auf einen Viertel veranschlagt. Im EVG-Urteil vom 15. Mai 2002, Nr. P 19/00, wurde eine gleichmässige Mietzinsaufteilung bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn, der mit seinen Eltern zusammen wohnte und eine Berufslehre machte, für angemessen befunden.