3. a) In BGE 127 V 10 drehte sich die Frage darum, wie gross der Mietzinsabzug bei einer AHV-Bezügerin sein durfte, die unter der Woche ihre 14-jährige Enkelin beherbergte, während diese zur Schule ging. Das Bundesgericht vertrat dort die Auffassung, dass die Wohnung durch die Enkelin nur zu etwa einem Drittel genutzt werde und der Mietzins dementsprechend aufzuteilen sei. Die Enkelin wohne lediglich während der Schulzeit von Montag bis Freitag bei der Grossmutter. Die Wochenenden und die Ferien verbringe sie bei den Eltern.