Nur in spezifischen Sonderfällen ist eine andere Aufteilung des Mietzinses möglich, beispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung tatsächlich und wirklich mehrheitlich für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (vgl. N 3023 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; BGE 105 V 271 E. 2, EVG-Urteil vom 13. März 2002, Nr. P 53/01 E. 3a)bb). Die Regel der hälftigen Aufteilung vereinfacht denn auch die entsprechenden Berechnungen und dient der rationellen Abwicklung der zahlreichen Gesuche. 3. a)