c) Falls Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bestimmt Art. 16c Abs. 1 ELV, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Acht gelassen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur auf den Namen eines Mitbewohners abgeschlossen wurde (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86).