3b Abs. 1 lit. b ELG). Den Betrag für die Mietzinsausgaben dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG die Kantone festlegen. Er darf allerdings Fr. 13'500.-- bei Alleinstehenden, sowie Fr. 15'000.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern nicht übersteigen. Im Kanton Graubünden gelten diese bundesrechtlichen Höchstbeträge (siehe Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.310).