Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich - unter beschränkter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse im Einzelfall - um typisierte Bedarfsleistungen. Ihr Zweck besteht in der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, § 19 N 5, § 55 N 1, 3). Der Beschwerdeführer hat als AHV-Rentner im Sinne von Art. 2a lit. a ELG grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.