2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d ELG erfüllen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich - unter beschränkter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse im Einzelfall - um typisierte Bedarfsleistungen.