1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht nur die Hälfte des monatlichen Mietzinses als Ausgabe angerechnet worden ist.