In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Das eigene Kind könne sich in der Wohnung seines Vaters grundsätzlich frei bewegen. Eine strengere Nutzungsordnung sei in einem solchen Fall nicht überprüfbar. Der Sohn wohne zudem während des ganzen Jahres in der gemeinsamen Wohnung. Folglich sei er auch in jenen Zeiten dort, in welchen er sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutze. Zudem verbringe er nicht nur seine Freizeit in der Wohnung, sondern auch einen Teil seiner Arbeitszeit.