Sein Sohn bewohne ein Zimmer und habe einen hälftigen Nutzungsanteil an Küche, Bad und WC. Seit dem Tod seiner Ehefrau stehe ihm zusätzlich noch ein Schrankplatz zur Verfügung, ansonsten habe sich aber sein Nutzungsanteil an der Wohnung nicht vergrössert. Es sei verständlich, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Nachprüfung der jeweiligen Nutzungsordnung nicht möglich sei. Das könne jedoch nicht als Beweis dafür dienen, dass die Angaben des Antragstellers unrichtig seien. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde.