2. Der Betroffene erhob daraufhin am 6. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, dass ihm in der EL- Berechnung ein monatlicher Mietzins von Fr. 680.-- anstelle von Fr. 590.-- anzurechnen sei. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung sei nötig, da er die Mitarbeit seines Sohnes bei aktuellen Forschungs- und Publikationsprojekten brauche. Die Bewegungsfreiheit allein könne nicht das entscheidende Kriterium für die Mietzinsaufteilung sein. Sein Sohn bewohne ein Zimmer und habe einen hälftigen Nutzungsanteil an Küche, Bad und WC.