Die Aufteilung habe grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Gemäss EVG-Rechtsprechung könne zwar in Sonderfällen je nach Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen Sonderfall. Das eigene Kind könne sich in der Wohnung seines Vaters grundsätzlich frei bewegen, eine strengere Nutzungsordnung sei nicht überprüfbar. Aufgrund des geringen Mietzinsanteils sei es dem volljährigen Kind zudem zumutbar, für eine Wohngelegenheit in … einen Kostenanteil von Fr. 590.-- pro Monat zu leisten.