d) Mit Entscheid vom 4. April 2005 wies die Kasse die Einsprache ab. Bezüglich der Mietzinsaufteilung verwies sie auf Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Dort werde festgelegt, dass, falls Wohnungen auch von Personen bewohnt würden, welche nicht in die Ergänzungsleistung (EL) - Berechnung eingeschlossen seien, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei. Die Aufteilung habe grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.