c) Dagegen erhob … am 23. März 2005 Einsprache. Er beanstandete unter anderem, dass der ihm angerechnete hälftige Mietzins von Fr. 590.-- pro Monat zu tief bemessen sei. Sein Sohn, der zur Untermiete bei ihm wohne, benutze lediglich ungefähr 30% der Wohnfläche. Daraus resultiere rechnerisch ein Mietanteil von Fr. 340.-- pro Monat, der Sohn zahle allerdings Fr. 500.-- im Monat. Der Versicherte verlangte deshalb, dass ihm bei den Ausgaben ein Mietzins von Fr. 680.-- pro Monat anzurechnen sei.