{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-58_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_58_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa59c9f0e8045dc99627b81ab72b23ad3ef84bf498d09562141e9ddc6a4ae47961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa59c9f0e8045dc99627b81ab72b23ad3ef84bf498d09562141e9ddc6a4ae47961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_58", "Checksum": "e6fd383a8cfa62f46c3b24377d0325ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 24.06.2005 S 2005 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:14", "Checksum": "cc3a1654b0c05de050901d9008cfee89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 58\nRegeste:\nErgänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n c) Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem Sohn findet, gemäss\nseinen eigenen Aussagen, Zuhause statt. Eines der Zimmer dürfte somit den\nZweck eines Arbeitszimmers haben. Bei einer Wohnung dieser Grösse liegt\nzudem der Gedanke nahe, dass es einen Raum gibt, in dem man isst und sich\nin der Freizeit aufhält, z.B. um zu fernsehen. Es ist nicht davon auszugehen,\ndass der Sohn sich in seiner Freizeit dauernd in seinem Zimmer aufhält.\nSowohl das „Zuhause-Wohnen“ im Alter von 35 Jahren als auch die\nZusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer lassen auf ein entspanntes\nVerhältnis zwischen Vater und Sohn schliessen. Es ist deshalb abwegig\nanzunehmen, dass der Sohn, wie ein fremder Untermieter, einzig sein Zimmer\nunter Ausschluss anderer Räumlichkeiten benützen darf. Es mag zutreffen,\ndass dem Sohn nur in seinem Zimmer und im zusätzlichen Schrank\nAblageflächen zur Verfügung stehen. Aber bei der Berechnung des\nMietzinsanteils des Sohnes ist nicht allein die ihm zur Verfügung stehende\nAblagefläche ausschlaggebend. Eine Wohnung nutzen heisst nicht nur, dass\nman Ablageflächen hat. Es bedeutet auch, dass man dort lebt, isst, schläft,\nfamiliäre Beziehungen pflegt und zumindest teilweise seine Freizeit in dieser\nUmgebung verbringt. All diese Aspekte sind auch Inhalt der\nWohnungsnutzung und sie sind bei der Berechnung des Mietzinsanteils zu\nbeachten. Der Sohn lebt und arbeitet in der Wohnung des\nBeschwerdeführers. Er verbringt also genau jene Zeit dort, nämlich Freizeit\nund Wochenenden, in der die Wohnung gewohnheitsmässig intensiv genutzt\nwird (vgl. BGE 127 V 10). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner\nBeschwerde auf die seinem Sohn fehlenden Ablageflächen. Daneben bringt\ner aber keine anderen Argumente vor, die eine hälftige Mietzinsaufteilung als\nunangemessen erscheinen lassen würden. Die Rechtsprechung anerkennt,\ndass in Sonderfällen der Mietzins nicht zu gleichen Teilen auf die Bewohner\naufgeteilt werden muss, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der\nWohnung für sich in Anspruch nimmt. Im Sozialversicherungsrecht hat die\nVerwaltung ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht,\nnach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die\nblosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen\nBeweisanforderungen nicht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber\nkeinerlei Beweise vorgebracht, die die Annahme eines Sonderfalles\nrechtfertigen würden.\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass die hälftige Anrechnung des Mietzinses\nals Ausgabe rechtens ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Allgemeinen Teils des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300)\ngrundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}