{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-58_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_58_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa59c9f0e8045dc99627b81ab72b23ad3ef84bf498d09562141e9ddc6a4ae47961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa59c9f0e8045dc99627b81ab72b23ad3ef84bf498d09562141e9ddc6a4ae47961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_58", "Checksum": "e6fd383a8cfa62f46c3b24377d0325ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 24.06.2005 S 2005 58\nRegeste:\nErgänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben\nSchweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,\nwelche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d ELG erfüllen,\neinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz\nanerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei den\nErgänzungsleistungen handelt es sich - unter beschränkter Berücksichtigung\nder individuellen Bedürfnisse im Einzelfall - um typisierte Bedarfsleistungen.\nIhr Zweck besteht in der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs.\nBedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der\nInvalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert\nwerden (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003,\n§ 19 N 5, § 55 N 1, 3). Der Beschwerdeführer hat als AHV-Rentner im Sinne\nvon Art. 2a lit. a ELG grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung von\nErgänzungsleistungen.\nb) Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen wird nach Art. 3a ff. ELG\nberechnet und hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten\nAusgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).\nDie anerkannten Ausgaben sind in Art. 3b ELG, die anrechenbaren\nEinnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgeführt. Zu den\nanerkannten Ausgaben gehören bei Personen, die nicht dauernd oder längere\nZeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem der Mietzins einer\nWohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1\nlit. b ELG). Den Betrag für die Mietzinsausgaben dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1\nlit. b ELG die Kantone festlegen. Er darf allerdings Fr. 13'500.-- bei\nAlleinstehenden, sowie Fr. 15'000.-- bei Ehepaaren und Personen mit\nrentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern nicht übersteigen.\nIm Kanton Graubünden gelten diese bundesrechtlichen Höchstbeträge (siehe\nArt. 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über\nErgänzungsleistungen; BR 544.310).\n\nc) Falls Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die\nEL-Berechnung eingeschlossen sind, bestimmt Art. 16c Abs. 1 ELV, dass der\nMietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. Die Mietzinsanteile der\nPersonen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden\nbei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Acht gelassen.\nGemäss Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen\nTeilen. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur auf den Namen eines\nMitbewohners abgeschlossen wurde (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen\nzur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Nur in spezifischen\nSonderfällen ist eine andere Aufteilung des Mietzinses möglich,\nbeispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung tatsächlich\nund wirklich mehrheitlich für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame\nWohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (vgl. N 3023 der\nWegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; BGE 105 V 271\nE. 2, EVG-Urteil vom 13. März 2002, Nr. P 53/01 E. 3a)bb). Die Regel der\nhälftigen Aufteilung vereinfacht denn auch die entsprechenden Berechnungen\nund dient der rationellen Abwicklung der zahlreichen Gesuche.\n3. a) In BGE 127 V 10 drehte sich die Frage darum, wie gross der Mietzinsabzug\nbei einer AHV-Bezügerin sein durfte, die unter der Woche ihre 14-jährige\nEnkelin beherbergte, während diese zur Schule ging. Das Bundesgericht\nvertrat dort die Auffassung, dass die Wohnung durch die Enkelin nur zu etwa\neinem Drittel genutzt werde und der Mietzins dementsprechend aufzuteilen\nsei. Die Enkelin wohne lediglich während der Schulzeit von Montag bis Freitag\nbei der Grossmutter. Die Wochenenden und die Ferien verbringe sie bei den\nEltern. Somit verbringe sie gerade jene Zeit, in der sie ihr Zimmer und die\nGemeinschaftsräume intensiv nutzen würde, nicht bei der Grossmutter.\n\nGemäss BGE 130 V 263 darf bei einem minderjährigen Kind, welches noch\nzu Hause wohnt, kein hälftiger Mietzinsabzug vorgenommen werden, da die\nMutter gemäss Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR\n210) ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. In diesem Fall wurde der\nMietzinsanteil der Tochter auf einen Viertel veranschlagt. Im EVG-Urteil vom\n15. Mai 2002, Nr. P 19/00, wurde eine gleichmässige Mietzinsaufteilung bei\neinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn, der mit seinen Eltern\nzusammen wohnte und eine Berufslehre machte, für angemessen befunden.\n\nb) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 35-jährige Sohn in der 4 ½ - Zimmer\nWohnung des Beschwerdeführers Untermieter ist. Daneben hat er keine\neigene Wohnung. Die Zusammenarbeit mit dem Vater findet ebenfalls in\ndessen Wohnung statt. Somit darf davon ausgegangen werden, dass der\nSohn sowohl teilweise seine Arbeitszeit als auch den grössten Teil seiner\nFreizeit in diesen Räumlichkeiten verbringt. Nach Aussagen des\nBeschwerdeführers benutzt der junge Mann ein Zimmer, sowie Küche, Bad,\nWC und einen zusätzlichen Schrank. Wenn man davon ausgeht, dass der\nBeschwerdeführer ebenfalls ein Zimmer für sich als Schlafzimmer eingerichtet\nhat, bleiben noch zwei Zimmer übrig, deren Zweck vom Versicherten nicht\nnachgewiesen wurde.\n\n"}