{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-58_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_58_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa59c9f0e8045dc99627b81ab72b23ad3ef84bf498d09562141e9ddc6a4ae47961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa59c9f0e8045dc99627b81ab72b23ad3ef84bf498d09562141e9ddc6a4ae47961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_58", "Checksum": "e6fd383a8cfa62f46c3b24377d0325ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Der Ehe entstammt ein Sohn, der am 21. Februar 1970 geboren\nwurde. Der Versicherte bezieht eine einfache AHV-Rente, die laufend an die\ngesetzlichen Rentenerhöhungen angepasst wurde und zurzeit Fr. 1'222.-- im\nMonat beträgt. Daneben wird ihm auch noch eine Altersrente aus Deutschland\nin der Höhe von EUR 468.98 pro Monat ausbezahlt.\n\nb) Am 6. Januar 2005 reichte … bei der AHV-Zweigstelle der … die Anmeldung\nzum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner ordentlichen einfachen\nAltersrente ein. Mit Verfügungen vom 18. Februar 2005 wurden dem\nGesuchsteller monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen. Einerseits\nverfügte die AHV-Ausgleichskasse Graubünden (nachfolgend Kasse) für die\nZeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Nachzahlungen in der\nHöhe von Fr. 237.-- pro Monat. Diese wurden allerdings mit dem bereits\nausbezahlten Beitrag an die Prämienverbilligung der\nKrankenpflegegrundversicherung verrechnet. Andererseits bewilligte die\nKasse ab 1. Januar 2005 die Ausrichtung einer monatlichen\nErgänzungsleistung von Fr. 251.-- an den Versicherten.\n\nc) Dagegen erhob … am 23. März 2005 Einsprache. Er beanstandete unter\nanderem, dass der ihm angerechnete hälftige Mietzins von Fr. 590.-- pro\nMonat zu tief bemessen sei. Sein Sohn, der zur Untermiete bei ihm wohne,\nbenutze lediglich ungefähr 30% der Wohnfläche. Daraus resultiere\nrechnerisch ein Mietanteil von Fr. 340.-- pro Monat, der Sohn zahle allerdings\nFr. 500.-- im Monat. Der Versicherte verlangte deshalb, dass ihm bei den\nAusgaben ein Mietzins von Fr. 680.-- pro Monat anzurechnen sei.\n\nd) Mit Entscheid vom 4. April 2005 wies die Kasse die Einsprache ab. Bezüglich\nder Mietzinsaufteilung verwies sie auf Art. 16c der Verordnung über die\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\n(ELV; SR 831.301). Dort werde festgelegt, dass, falls Wohnungen auch von\nPersonen bewohnt würden, welche nicht in die Ergänzungsleistung (EL) -\nBerechnung eingeschlossen seien, der Mietzins auf die einzelnen Personen\naufzuteilen sei. Die Aufteilung habe grundsätzlich zu gleichen Teilen zu\nerfolgen. Gemäss EVG-Rechtsprechung könne zwar in Sonderfällen je nach\nVerhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Vorliegend\nhandle es sich jedoch nicht um einen Sonderfall. Das eigene Kind könne sich\nin der Wohnung seines Vaters grundsätzlich frei bewegen, eine strengere\nNutzungsordnung sei nicht überprüfbar. Aufgrund des geringen\nMietzinsanteils sei es dem volljährigen Kind zudem zumutbar, für eine\nWohngelegenheit in … einen Kostenanteil von Fr. 590.-- pro Monat zu leisten.\n\n2. Der Betroffene erhob daraufhin am 6. Mai 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, dass ihm in der EL-\nBerechnung ein monatlicher Mietzins von Fr. 680.-- anstelle von Fr. 590.--\nanzurechnen sei. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung sei nötig, da er die\nMitarbeit seines Sohnes bei aktuellen Forschungs- und Publikationsprojekten\nbrauche. Die Bewegungsfreiheit allein könne nicht das entscheidende\nKriterium für die Mietzinsaufteilung sein. Sein Sohn bewohne ein Zimmer und\nhabe einen hälftigen Nutzungsanteil an Küche, Bad und WC. Seit dem Tod\nseiner Ehefrau stehe ihm zusätzlich noch ein Schrankplatz zur Verfügung,\nansonsten habe sich aber sein Nutzungsanteil an der Wohnung nicht\nvergrössert. Es sei verständlich, dass aus verwaltungsökonomischen\nGründen eine Nachprüfung der jeweiligen Nutzungsordnung nicht möglich\nsei. Das könne jedoch nicht als Beweis dafür dienen, dass die Angaben des\nAntragstellers unrichtig seien.\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde.\nDas eigene Kind könne sich in der Wohnung seines Vaters grundsätzlich frei\nbewegen. Eine strengere Nutzungsordnung sei in einem solchen Fall nicht\nüberprüfbar. Der Sohn wohne zudem während des ganzen Jahres in der\ngemeinsamen Wohnung. Folglich sei er auch in jenen Zeiten dort, in welchen\ner sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutze. Zudem verbringe\ner nicht nur seine Freizeit in der Wohnung, sondern auch einen Teil seiner\nArbeitszeit. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden,\ndass die Wohnung des Beschwerdeführers zur Hälfte durch den Sohn genutzt\nwerde.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob\nbei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf\nErgänzungsleistungen zu Recht nur die Hälfte des monatlichen Mietzinses als\nAusgabe angerechnet worden ist.\n\n"}