Im vorliegenden Fall war der neue Arbeitsvertrag zumutbar. Dennoch unterschrieb der Beschwerdeführer den Vertrag nicht, wohl in der Hoffnung, dass ihm doch noch ein 100%-Techniker-Vertrag angeboten würde. Dieses Verhalten muss als schweres Verschulden eingestuft werden. Es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen, die Vertragsofferte vom 22. September 2004 zu unterzeichnen. Gleichzeitig hätte er weiter Verhandlungen bezüglich einer 100% Techniker-Anstellung führen können.