b) Unbestritten ist, dass der Arbeitsvertrag vom 22. September 2004 vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden ist. Schranke der Annahmepflicht für den Arbeitnehmer bildet bei Änderungskündigungen stets die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen. Es bestehen allerdings keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Unzumutbarkeit. Einerseits wäre der neue Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer vorteilhafter gewesen als der alte. Er enthält nur Änderungen bezüglich der Lohnauszahlung und der Spesenpauschale.