Auf der Arbeitgeberbescheinigung für die ALK steht zwar tatsächlich, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kündigung in direktem Zusammenhang mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags stand. Es handelte sich um eine so genannte Änderungskündigung. Ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt würde, hing einzig vom Arbeitnehmer ab. Durch die Unterzeichnung der Offerte vom 22. September 2004 wäre der Arbeitsvertrag zustande gekommen und das Vertragsverhältnis fortgeführt worden.