4. a) Es ist davon auszugehen, dass am 18. Oktober 2004 kein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin zustande gekommen ist. Daher bleibt einzig noch abzuklären, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit durch die Nichtunterzeichnung der Vertragsofferte im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a selbstverschuldet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die frühere Arbeitgeberin ihm gekündigt habe, ist dabei unbehelflich. Auf der Arbeitgeberbescheinigung für die ALK steht zwar tatsächlich, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe.