Der Beschwerdeführer machte aber von seinem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende November 2004 keinen Gebrauch. Sein Verhalten begründete somit einen Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im November 2004, und hätte somit ebenfalls zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt (BGE 112 V 323 E. 2b; ARV 1989 Nr. 5, S. 86 E. 7b; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. A., Zürich 1998, S. 81).