Demnach darf davon ausgegangen werden, dass am 18. Oktober 2004 zwischen den Parteien kein Techniker-Vertrag zustande gekommen ist. Doch selbst wenn man das Zustandekommen eines Vertrages annehmen würde, wäre die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt. Die Kündigung vom 21. Oktober 2004 per 31. Oktober 2004 hätte nämlich die gesetzliche Kündigungsfrist missachtet. Gemäss Art. 335c OR kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Der Beschwerdeführer machte aber von seinem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende November 2004 keinen Gebrauch.