SR 220) bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Er kann somit durch eine mündliche Vereinbarung zustande kommen. Die Parteien können allerdings Formvorschriften vereinbaren (Art. 16 OR). Unbestritten ist, nach Aussagen beider Parteien, dass dem Arbeitnehmer im Verlaufe der folgenden Woche ein schriftlicher Vertrag zur Unterzeichung zugestellt werden sollte. Dies deutet klar auf einen Schriftformvorbehalt hin. Auch das bisherige Verhalten der Parteien deutet darauf hin, dass sie für einen allfälligen Technikervertrag die Schriftform vorbehalten wollten.