Die Parteien sind sich uneinig darüber, was genau bei der Unterredung am 18. Oktober 2004 vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, damals sei mit ihm ein Technikervertrag abgeschlossen worden. Die frühere Arbeitgeberin behauptet dagegen, dass lediglich über eine mögliche Anstellung als 100%-Techniker diskutiert worden sei. Am 21. Oktober 2004 habe man dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass man ihm diese Option nicht anbiete. Gemäss Art. 320 des Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 30. März 1911/18. Dezember 1936 (OR; SR 220) bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.