b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Vertrag vom 22. September 2004 nicht habe unterschreiben müssen, da die damalige Arbeitgeberin ihm am 18. Oktober 2004 eine 100%-Stelle als Techniker zugesagt habe. Diese Stelle sei ihm dann allerdings am 21. Oktober 2004 wieder gekündigt worden. Falls es am 18. Oktober 2004 tatsächlich zu einem Vertragsschluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin gekommen sein sollte, könnte ihm die Nicht-Unterzeichnung des Vertrags vom 22. September 2004 nicht als Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgeworfen werden.