3. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. September 2004 per 31. Oktober 2004 gekündigt worden ist. Zudem steht fest, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag, gültig ab 1. November 2004, unterbreitet worden ist, den er aber nie unterschrieben hat. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtunterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 22. September 2004 das Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit.