a - i AVIG aufgezählten Unzumutbarkeitstatbestände vorliegt. Vor allem bei schwieriger Arbeitsmarktlage ist dem Versicherten aber grundsätzlich durchaus zuzumuten, dass er seine Stelle nicht ohne Zusicherung einer Anschlussstelle einfach aufgibt. Es kann ihm dort zugemutet werden, dass er die Stelle zumindest noch vorübergehend behält und sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umsieht. (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 30 N 13).