b) Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 AVIG). Die Zumutbarkeitsregel nach Art. 16 AVIG hat die Funktion einer Auslegungshilfe. Es ist davon auszugehen, dass eine Stelle, deren Annahme dem Versicherten nicht zumutbar ist, ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden kann, und zwar vor allem dann, wenn einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG aufgezählten Unzumutbarkeitstatbestände vorliegt.