Diss., Zürich 1998, S. 105). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei den, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.