Andererseits stehe fest, dass die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2004 einen Arbeitsvertrag ab 1. November 2004 angeboten habe. Somit habe lediglich geprüft werden müssen, ob der offerierte Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sei. Im Lichte der strengen Lehre und Rechtsprechung sei der angebotene Arbeitsvertrag aber ohne weiteres zumutbar gewesen. Somit sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.