63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeführten Kriterien für die Strafzumessung herangezogen werden könnten, sollten aber sein Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Beweggründe auch beachtet werden. Er habe sich nie etwas zu Schaden kommen lassen und lebe mit seiner Frau und den beiden Kindern zusammen. Zudem habe er seine Beweggründe für die Einsprachen mehrfach schriftlich erklärt und immer alle Anweisungen der Behörden befolgt.