Den Technikervertrag habe er nie abgelehnt oder nicht akzeptiert. Das Arbeitsverhältnis sei nicht von ihm aus aufgelöst worden und ihm sei auch keine neue Stelle zugesichert worden. Weiter führte er aus, dass er während seiner ganzen langjährigen beruflichen Laufbahn noch nie eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben habe. Da zur Ermittlung des Verschuldensgrades analog die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;