Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 stellte die ALK den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung hielt die Kasse fest, der Versicherte habe durch die Ablehnung des neuen Vertrages die Kündigung provoziert. Somit sei die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, analog dem Fall des Versicherten, der seinen Arbeitsplatz ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer anderen Stelle verlasse. d) Gegen diesen Entscheid erhob … am 11. Februar 2005 Einsprache, welche mit Entscheid vom 19. April 2005 abgewiesen wurde.