b) Mit Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) vom 10. und vom 15. Dezember 2004 wurde der Versicherte zur Stellungnahme betreffend allfälliger vorübergehender Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgefordert, da er nach Auffassung der Kasse durch die Nichtunterzeichnung des angebotenen neuen Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis sinngemäss selbst aufgelöst habe.