{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-50_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_50", "Checksum": "55b793f0f2eb20a97cce232a9e100b08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 24.06.2005 S 2005 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:12", "Checksum": "d75d41d95a3be542d5e6a6326d394001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 50\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Unbestritten ist, dass der Arbeitsvertrag vom 22. September 2004 vom\nBeschwerdeführer nicht unterzeichnet worden ist. Schranke der\nAnnahmepflicht für den Arbeitnehmer bildet bei Änderungskündigungen stets\ndie Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen. Es bestehen allerdings\nkeinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Unzumutbarkeit. Einerseits wäre\nder neue Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer vorteilhafter gewesen als der\nalte. Er enthält nur Änderungen bezüglich der Lohnauszahlung und der\nSpesenpauschale. Letztere wurde zwar im Vergleich zum ersten Vertrag von\nFr. 600.-- auf Fr. 450.-- pro Monat herabgesetzt, zusätzlich wären aber noch\nNatel-Gesprächskosten in der Höhe von Fr. 300.-- pro Monat übernommen\nworden. Andererseits hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen\nkeine Probleme mit seinen Arbeitskollegen. Das Arbeitsklima war demnach\nzumutbar. Gestützt auf diese Erkenntnisse war die Nichtunterzeichnung des\nArbeitsvertrages vom 22. September 2004 nicht gerechtfertigt und die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung logische Konsequenz des\nVerhaltens des Beschwerdeführers.\n\nc) Zu entscheiden bleibt, ob die für schweres Verschulden vorgesehene Dauer\nder Einstellung von 31 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers\nangemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 AVIV\ndauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 1-15 Tage bei\nleichtem Verschulden, zwischen 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden\nund zwischen 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Schweres Verschulden\nsetzt stets ein gravierendes und geradezu unverständliches Fehlverhalten des\nPflichtigen voraus. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass damit nur\noffenkundige Missbräuche in der Arbeitslosenversicherung gemeint sind,\nbeispielsweise, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine\nzumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine\nzumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Im vorliegenden Fall\nwar der neue Arbeitsvertrag zumutbar. Dennoch unterschrieb der\nBeschwerdeführer den Vertrag nicht, wohl in der Hoffnung, dass ihm doch\nnoch ein 100%-Techniker-Vertrag angeboten würde. Dieses Verhalten muss\nals schweres Verschulden eingestuft werden. Es wäre dem Versicherten\nzuzumuten gewesen, die Vertragsofferte vom 22. September 2004 zu\nunterzeichnen. Gleichzeitig hätte er weiter Verhandlungen bezüglich einer\n100% Techniker-Anstellung führen können.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid in jeder\nBeziehung rechtens ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31\nTage erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Allgemeinen Teils des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300)\ngrundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Kasse steht keine\nausseramtliche Parteientschädigung zu (PVG 1999 Nr. 9, E. 9).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}