{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-50_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_50", "Checksum": "55b793f0f2eb20a97cce232a9e100b08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zudem\nsteht fest, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag,\ngültig ab 1. November 2004, unterbreitet worden ist, den er aber nie\nunterschrieben hat. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die\nNichtunterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 22. September 2004 das\nArbeitsverhältnis im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV von sich aus aufgelöst\nhat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und das, obwohl ihm\nein Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Vertrag vom 22.\nSeptember 2004 nicht habe unterschreiben müssen, da die damalige\nArbeitgeberin ihm am 18. Oktober 2004 eine 100%-Stelle als Techniker\nzugesagt habe. Diese Stelle sei ihm dann allerdings am 21. Oktober 2004\nwieder gekündigt worden. Falls es am 18. Oktober 2004 tatsächlich zu einem\nVertragsschluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen\nArbeitgeberin gekommen sein sollte, könnte ihm die Nicht-Unterzeichnung\ndes Vertrags vom 22. September 2004 nicht als Selbstverschulden im Sinne\nvon Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgeworfen werden.\n\nDie Parteien sind sich uneinig darüber, was genau bei der Unterredung am\n18. Oktober 2004 vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer vertritt die\nAnsicht, damals sei mit ihm ein Technikervertrag abgeschlossen worden. Die\nfrühere Arbeitgeberin behauptet dagegen, dass lediglich über eine mögliche\nAnstellung als 100%-Techniker diskutiert worden sei. Am 21. Oktober 2004\nhabe man dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass man ihm diese Option\nnicht anbiete. Gemäss Art. 320 des Bundesgesetz über das Obligationenrecht\nvom 30. März 1911/18. Dezember 1936 (OR; SR 220) bedarf der\nEinzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Er kann\nsomit durch eine mündliche Vereinbarung zustande kommen. Die Parteien\nkönnen allerdings Formvorschriften vereinbaren (Art. 16 OR). Unbestritten ist,\nnach Aussagen beider Parteien, dass dem Arbeitnehmer im Verlaufe der\nfolgenden Woche ein schriftlicher Vertrag zur Unterzeichung zugestellt\nwerden sollte. Dies deutet klar auf einen Schriftformvorbehalt hin. Auch das\nbisherige Verhalten der Parteien deutet darauf hin, dass sie für einen\nallfälligen Technikervertrag die Schriftform vorbehalten wollten. Sowohl der\nursprüngliche Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2004 als auch die\nVertragsofferte vom 22. September 2004 waren schriftliche Arbeitsverträge,\ndie erst durch die Unterzeichnung beider Vertragsparteien zustande kommen\nsollten. Zudem enthielten beide einen Schriftformvorbehalt für Ergänzungen\nund Abänderungen. Demnach darf davon ausgegangen werden, dass am 18.\nOktober 2004 zwischen den Parteien kein Techniker-Vertrag zustande\ngekommen ist. Doch selbst wenn man das Zustandekommen eines Vertrages\nannehmen würde, wäre die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\ngerechtfertigt. Die Kündigung vom 21. Oktober 2004 per 31. Oktober 2004\nhätte nämlich die gesetzliche Kündigungsfrist missachtet. Gemäss Art. 335c\nOR kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat\ngekündigt werden. Der Beschwerdeführer machte aber von seinem Anspruch\nauf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende November 2004 keinen\nGebrauch. Sein Verhalten begründete somit einen Tatbestand der\nselbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im November 2004, und hätte somit\nebenfalls zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt (BGE 112 V\n323 E. 2b; ARV 1989 Nr. 5, S. 86 E. 7b; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2.\nA., Zürich 1998, S. 81).\n\n4. a) Es ist davon auszugehen, dass am 18. Oktober 2004 kein Vertrag zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin zustande\ngekommen ist. Daher bleibt einzig noch abzuklären, ob der Beschwerdeführer\nseine Arbeitslosigkeit durch die Nichtunterzeichnung der Vertragsofferte im\nSinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a selbstverschuldet hat. Das Vorbringen des\nBeschwerdeführers, dass die frühere Arbeitgeberin ihm gekündigt habe, ist\ndabei unbehelflich. Auf der Arbeitgeberbescheinigung für die ALK steht zwar\ntatsächlich, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe. Dabei darf aber nicht\nausser Acht gelassen werden, dass die Kündigung in direktem\nZusammenhang mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags stand. Es\nhandelte sich um eine so genannte Änderungskündigung. Ob das\nArbeitsverhältnis fortgesetzt würde, hing einzig vom Arbeitnehmer ab. Durch\ndie Unterzeichnung der Offerte vom 22. September 2004 wäre der\nArbeitsvertrag zustande gekommen und das Vertragsverhältnis fortgeführt\nworden.\n\n"}