{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-50_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_50", "Checksum": "55b793f0f2eb20a97cce232a9e100b08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene\nEntscheid der ALK sei aufzuheben und die Auszahlung der 31 Taggelder solle\nveranlasst werden. Er machte geltend, dass verschiedene\nSachverhaltsfeststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. So sei\nihm mit der Kündigung nicht gleichzeitig auch ein neuer Arbeitsvertrag offeriert\nworden. Den Technikervertrag habe er nie abgelehnt oder nicht akzeptiert.\nDas Arbeitsverhältnis sei nicht von ihm aus aufgelöst worden und ihm sei auch\nkeine neue Stelle zugesichert worden. Weiter führte er aus, dass er während\nseiner ganzen langjährigen beruflichen Laufbahn noch nie eine zumutbare\nStelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben habe. Da zur\nErmittlung des Verschuldensgrades analog die in Art. 63 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeführten Kriterien für die\nStrafzumessung herangezogen werden könnten, sollten aber sein Vorleben,\ndie persönlichen Verhältnisse und seine Beweggründe auch beachtet werden.\nEr habe sich nie etwas zu Schaden kommen lassen und lebe mit seiner Frau\nund den beiden Kindern zusammen. Zudem habe er seine Beweggründe für\ndie Einsprachen mehrfach schriftlich erklärt und immer alle Anweisungen der\nBehörden befolgt.\n\n3. In seiner Stellungnahme beantragte das Amt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit Graubünden (KIGA) Abweisung der Beschwerde. Es machte geltend,\ndass der Beschwerdeführer zwar mehrfach betone, dass ihm im Rahmen\nneuer Vertragsverhandlungen eine 100%-Anstellung als Techniker offeriert\nworden sei. Ein solcher Vertrag sei aber nie abgeschlossen worden.\nAndererseits stehe fest, dass die ehemalige Arbeitgeberin dem\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2004 einen\nArbeitsvertrag ab 1. November 2004 angeboten habe. Somit habe lediglich\ngeprüft werden müssen, ob der offerierte Arbeitsvertrag für den\nBeschwerdeführer unzumutbar gewesen sei. Im Lichte der strengen Lehre\nund Rechtsprechung sei der angebotene Arbeitsvertrag aber ohne weiteres\nzumutbar gewesen. Somit sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nnicht zu beanstanden.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingetreten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 19. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen,\nob der Versicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31\nTage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n\n2. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt dann als\nselbstverschuldet, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht\nobjektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den\npersönlichen Verhältnissen und Umständen vermeidbaren Verhalten des\nVersicherten liegt, für dessen Folgen die Arbeitslosenversicherung nicht\neinzustehen hat (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung,\nDiss., Zürich 1998, S. 105). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV; SR 837.02) ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte\ndas Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere\nStelle zugesichert war, es sei den, dass ihm das Verbleiben an der\nArbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.\n\nb) Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche\nSchadenminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken\n(Art. 16 AVIG). Die Zumutbarkeitsregel nach Art. 16 AVIG hat die Funktion\neiner Auslegungshilfe. Es ist davon auszugehen, dass eine Stelle, deren\nAnnahme dem Versicherten nicht zumutbar ist, ihm grundsätzlich auch nicht\nzum Beibehalten zugemutet werden kann, und zwar vor allem dann, wenn\neiner der in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG aufgezählten\nUnzumutbarkeitstatbestände vorliegt. Vor allem bei schwieriger\nArbeitsmarktlage ist dem Versicherten aber grundsätzlich durchaus\nzuzumuten, dass er seine Stelle nicht ohne Zusicherung einer Anschlussstelle\neinfach aufgibt. Es kann ihm dort zugemutet werden, dass er die Stelle\nzumindest noch vorübergehend behält und sich aus dem bestehenden\nArbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umsieht. (Gerhards,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 30\nN 13).\n\n"}