{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-50_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf041d7f51e938c36d0e8f1122e3908969cb219a3815c05e96553c055b62cf54b41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_50", "Checksum": "55b793f0f2eb20a97cce232a9e100b08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2004 war er bei der Firma … AG als\nVerkäufer/Techniker angestellt. Im September 2004 wurde ein\nMitarbeitergespräch durchgeführt. Mit Schreiben vom 22. September 2004\nwurden die Ergebnisse schriftlich festgehalten und … zugestellt. Daraus wird\nersichtlich, dass der Kombi-Job (Verkäufer/Techniker) als gute Lösung\nbetrachtet wurde und weitergeführt werden sollte. Zudem wurde dem\nArbeitnehmer eine Erhöhung seines monatlichen Spesenfixums von Fr. 400.--\nauf Fr. 450.-- zugesichert. Im gleichen Schreiben wurde festgehalten, dass\ndie Einführung der besprochenen Anpassungen die Ausstellung eines neuen\nArbeitsvertrages nötig mache. Der Ersatz des bisherigen Arbeitsvertrages\ndurch einen neuen bedinge eine Änderungskündigung. Deshalb wurde …\nebenfalls mit Schreiben vom 22. September 2004, unter Einhaltung der\ngesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat, per 31. Oktober 2004\ngekündigt. Gleichzeitig wurde ihm der neue Arbeitsvertrag (Version 1.2)\nofferiert, der nach Ablauf der Kündigungsfrist, also ab 1. November 2004,\nGeltung erlangen sollte. Er enthielt Änderungen betreffend die Spesen und\ndie Lohnauszahlung. Der Arbeitnehmer wurde von der … AG gebeten, den\nneuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und bis Ende September 2004 zu\nretournieren.\n\nIn der Folge unterzeichnete der Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag nicht.\nAm 18. Oktober 2004 fand ein Gespräch zwischen … und seiner\nArbeitgeberin statt, dessen Ergebnis umstritten ist. Per 31. Oktober schied der\nArbeitnehmer dann aus dem Vertragsverhältnis mit der … AG aus. Er meldete\nsich daraufhin am 2. November 2004 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab\ndemselben Datum auch einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld.\n\nb) Mit Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) vom 10. und vom 15.\nDezember 2004 wurde der Versicherte zur Stellungnahme betreffend\nallfälliger vorübergehender Einstellung in der Anspruchsberechtigung\naufgefordert, da er nach Auffassung der Kasse durch die Nichtunterzeichnung\ndes angebotenen neuen Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis sinngemäss\nselbst aufgelöst habe.\n\nIn seinen Stellungnahmen vom 13. und vom 16. Dezember 2004 führte der\nVersicherte aus, dass er bis zum 18. Oktober 2004 mit seiner ehemaligen\nArbeitgeberin in Verhandlungen gewesen sei. Am 18. Oktober 2004 habe ein\nGespräch stattgefunden, bei dem vereinbart worden sei, dass er ab 1.\nNovember 2004 zu 100% als Techniker angestellt werde. Ein entsprechender\nVertrag hätte ihm zur Unterzeichnung noch in der gleichen Woche zugestellt\nwerden sollen, was aber nicht geschehen sei. Stattdessen habe ihm die\nDirektion am 21. Oktober 2004 erklärt, dass es zu keiner weiteren Anstellung\nkommen würde. Damit sei ihm gekündigt worden.\n\nAuf Aufforderung der ALK vom 17. und 23. Dezember 2004 nahm die … AG\nmit Schreiben vom 21. und 31. Dezember 2004 ebenfalls Stellung zu den\nVorkommnissen. Sie bestätigte, dass sie dem früheren Arbeitnehmer eine\nÄnderungskündigung zugestellt habe, zusammen mit einem neuen,\nverbesserten Arbeitsvertrag. Da … diesen Vertrag jedoch nie unterzeichnet\nhabe, auch nicht auf entsprechende Aufforderungen hin, sei er Ende Oktober\n2004 aus dem Vertragsverhältnis mit der … AG ausgeschieden. Vor Ablauf\ndes Vertragsverhältnisses sei zwar mit … über die Weiterbeschäftigung als\n100%-Techniker diskutiert worden. Verschiedene Ereignisse und sein\nVerhalten gegenüber dem Management hätten aber dazu geführt, dass die\ngeplante Zusammenarbeit nicht weiter verfolgt worden sei. Man habe ihm\ndeshalb mitgeteilt, dass ihm kein Technikervertrag unterbreitet würde.\nc) Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 stellte die ALK den Versicherten wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der\nAnspruchsberechtigung ein. Zur Begründung hielt die Kasse fest, der\nVersicherte habe durch die Ablehnung des neuen Vertrages die Kündigung\nprovoziert. Somit sei die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, analog dem Fall\ndes Versicherten, der seinen Arbeitsplatz ohne entschuldbaren Grund und\nohne Zusicherung einer anderen Stelle verlasse.\n\nd) Gegen diesen Entscheid erhob … am 11. Februar 2005 Einsprache, welche\nmit Entscheid vom 19. April 2005 abgewiesen wurde.\n\n"}