Anzumerken bleibt, dass das eine Kind, nämlich …, mittlerweilen das 16. Altersjahr vollendet hat. Falls weiterhin Familienzulagen für sie geltend gemacht werden können, könnte sich allenfalls daraus eine neue rechtliche Lage bezüglich Fortdauer der Beitragspflicht des Ex-Ehemannes ergeben. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.