e) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid in jeder Beziehung rechtens ist. Die Aufhebung der Beitragspflicht des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zu Recht verweigert. Die Verrechnung der Beitragsforderung mit den Familienzulagen war rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass das eine Kind, nämlich …, mittlerweilen das 16. Altersjahr vollendet hat.