Damit ist hinreichend erstellt, dass der Ex-Ehemann sowohl Gläubiger (Kinderzulagen) als auch Schuldner (FAK-Beiträge) der Vorinstanz ist, womit das Kriterium der Gegenseitigkeit zweifelsfrei als erfüllt betrachtet werden muss (so auch VGE 819/97). Untermauert wird diese Auffassung durch Art. 6 Abs. 3 der alten Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen (VVOzFZG; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) und Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG; BR 548.120; in Kraft seit dem 1. Januar 2005).